Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Die Anforderungen an die Familien sind hoch: Eltern kümmern sich um ihre Kinder, müssen im Beruf Leistung zeigen und die eigenen Eltern unterstützen, wenn diese älter geworden sind und Hilfe benötigen.
Für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf braucht es eine bessere zeitliche Flexibilität der Berufstätigen.
Seit dem 1. Januar 2015 ist ein neues Gesetz in Kraft, das die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiterentwickelt und verbessert.
Beschäftigten wird ermöglicht, in Teilzeit zu arbeiten und sich gleichzeitig um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Dafür wird ein Rechtsanspruch eingeführt.
Nachstehend finden Sie die verschiedenen Bausteine des neuen Gesetzes im Überblick:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung bei akut auftretender Pflegesituation
Einführung einer Lohnersatzleistung (etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt): Das sogenannte „Pflegeunterstützungsgeld“
Bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz.
Pflegezeit
Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung
Während der Pflegezeit Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen, um Lebensunterhalt besser bestreiten zu können:
Auszahlung in monatlichen Raten
Rückzahlung nach dem Ende der Pflegezeit in Raten
Rechtsanspruch auch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes
Kündigungsschutz ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit
Familienpflegezeit
Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
Während der Familienpflegezeit Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen, um Lebensunterhalt besser bestreiten zu können:
Auszahlung in monatlichen Raten
Rückzahlung nach der Familienpflegezeit in Raten
Rechtsanspruch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes
Kündigungsschutz ab Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit